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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/10/0064 E 29. Februar 2012 RS 1Stammrechtssatz
Für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG ist es erforderlich, dass der Spruch des Straferkenntnisses einen entsprechenden Haftungsausspruch enthält. Daher wird die potenziell haftungspflichtige Gesellschaft durch ein Straferkenntnis, das keinen solchen Ausspruch enthält, nicht in Rechten verletzt und ist nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert (vgl. E 24. November 2010, 2009/08/0039). Der zur Vertretung nach außen Berufene hat kein subjektives Recht auf Aufnahme eines Ausspruches in das Straferkenntnis, betreffend die Haftung der juristischen Person, zu deren Vertretung er berufen war. Eine Rechtswidrigkeit der Bestrafung des zur Vertretung nach außen Berufenen in einem Fall, in dem die Gesellschaft, für die er tätig wurde, (mangels Haftungsausspruch im Straferkenntnis) nicht zur Haftung herangezogen werden kann, ist aus § 9 VStG nicht ableitbar (vgl. E 16. Mai 2011, 2009/17/0168). Der Umstand, dass bei einem Haftungsausspruch die Ersatzfreiheitsstrafe erst zu vollziehen ist, wenn die Geldstrafe auch von der haftenden Gesellschaft nicht hereingebracht werden kann, bietet keinen Anlass, von der dieser Judikatur abzugehen, hat doch die Solidarhaftung der vertretenen Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG nicht den Zweck, den Bestraften vor dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu bewahren.Für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ist es erforderlich, dass der Spruch des Straferkenntnisses einen entsprechenden Haftungsausspruch enthält. Daher wird die potenziell haftungspflichtige Gesellschaft durch ein Straferkenntnis, das keinen solchen Ausspruch enthält, nicht in Rechten verletzt und ist nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert vergleiche E 24. November 2010, 2009/08/0039). Der zur Vertretung nach außen Berufene hat kein subjektives Recht auf Aufnahme eines Ausspruches in das Straferkenntnis, betreffend die Haftung der juristischen Person, zu deren Vertretung er berufen war. Eine Rechtswidrigkeit der Bestrafung des zur Vertretung nach außen Berufenen in einem Fall, in dem die Gesellschaft, für die er tätig wurde, (mangels Haftungsausspruch im Straferkenntnis) nicht zur Haftung herangezogen werden kann, ist aus Paragraph 9, VStG nicht ableitbar vergleiche E 16. Mai 2011, 2009/17/0168). Der Umstand, dass bei einem Haftungsausspruch die Ersatzfreiheitsstrafe erst zu vollziehen ist, wenn die Geldstrafe auch von der haftenden Gesellschaft nicht hereingebracht werden kann, bietet keinen Anlass, von der dieser Judikatur abzugehen, hat doch die Solidarhaftung der vertretenen Gesellschaft gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG nicht den Zweck, den Bestraften vor dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu bewahren.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100065.X01Im RIS seit
04.04.2012Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012