RS Vwgh 2012/2/29 2011/10/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs7;
VStG §9;
VwGG §34 Abs1 impl;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/10/0064 E 29. Februar 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG ist es erforderlich, dass der Spruch des Straferkenntnisses einen entsprechenden Haftungsausspruch enthält. Daher wird die potenziell haftungspflichtige Gesellschaft durch ein Straferkenntnis, das keinen solchen Ausspruch enthält, nicht in Rechten verletzt und ist nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert (vgl. E 24. November 2010, 2009/08/0039). Der zur Vertretung nach außen Berufene hat kein subjektives Recht auf Aufnahme eines Ausspruches in das Straferkenntnis, betreffend die Haftung der juristischen Person, zu deren Vertretung er berufen war. Eine Rechtswidrigkeit der Bestrafung des zur Vertretung nach außen Berufenen in einem Fall, in dem die Gesellschaft, für die er tätig wurde, (mangels Haftungsausspruch im Straferkenntnis) nicht zur Haftung herangezogen werden kann, ist aus § 9 VStG nicht ableitbar (vgl. E 16. Mai 2011, 2009/17/0168). Der Umstand, dass bei einem Haftungsausspruch die Ersatzfreiheitsstrafe erst zu vollziehen ist, wenn die Geldstrafe auch von der haftenden Gesellschaft nicht hereingebracht werden kann, bietet keinen Anlass, von der dieser Judikatur abzugehen, hat doch die Solidarhaftung der vertretenen Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG nicht den Zweck, den Bestraften vor dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu bewahren.Für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ist es erforderlich, dass der Spruch des Straferkenntnisses einen entsprechenden Haftungsausspruch enthält. Daher wird die potenziell haftungspflichtige Gesellschaft durch ein Straferkenntnis, das keinen solchen Ausspruch enthält, nicht in Rechten verletzt und ist nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert vergleiche E 24. November 2010, 2009/08/0039). Der zur Vertretung nach außen Berufene hat kein subjektives Recht auf Aufnahme eines Ausspruches in das Straferkenntnis, betreffend die Haftung der juristischen Person, zu deren Vertretung er berufen war. Eine Rechtswidrigkeit der Bestrafung des zur Vertretung nach außen Berufenen in einem Fall, in dem die Gesellschaft, für die er tätig wurde, (mangels Haftungsausspruch im Straferkenntnis) nicht zur Haftung herangezogen werden kann, ist aus Paragraph 9, VStG nicht ableitbar vergleiche E 16. Mai 2011, 2009/17/0168). Der Umstand, dass bei einem Haftungsausspruch die Ersatzfreiheitsstrafe erst zu vollziehen ist, wenn die Geldstrafe auch von der haftenden Gesellschaft nicht hereingebracht werden kann, bietet keinen Anlass, von der dieser Judikatur abzugehen, hat doch die Solidarhaftung der vertretenen Gesellschaft gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG nicht den Zweck, den Bestraften vor dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu bewahren.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100065.X01

Im RIS seit

04.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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