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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/21/0311 2010/21/0314 2010/21/0313 2010/21/0312Rechtssatz
Bei einer Einreise im fünften Lebensjahr kann dem mittlerweile 10- jährigen Kind des Fremden bei einer Rückkehr in seine Heimat im Rahmen des Familienverbandes eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten zugemutet werden. Das gilt ebenso hinsichtlich der beiden in Österreich geborenen Kinder, die bei Bescheiderlassung erst sechs und drei Jahre alt waren (vgl. E 19. Mai 2011, 2009/21/0115, 0116; E 30. August 2011, 2009/21/0015; E VfGH 10. März 2011, B 1565/10, in dem unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR ebenfalls auf das Vorliegen eines "anpassungsfähigen Alters" abgestellt wird). Zu dieser Einschätzung darf die Behörde auch ohne Einholung eines kinder- und jugendpsychologischen Gutachtens kommen.Bei einer Einreise im fünften Lebensjahr kann dem mittlerweile 10- jährigen Kind des Fremden bei einer Rückkehr in seine Heimat im Rahmen des Familienverbandes eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten zugemutet werden. Das gilt ebenso hinsichtlich der beiden in Österreich geborenen Kinder, die bei Bescheiderlassung erst sechs und drei Jahre alt waren vergleiche E 19. Mai 2011, 2009/21/0115, 0116; E 30. August 2011, 2009/21/0015; E VfGH 10. März 2011, B 1565/10, in dem unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR ebenfalls auf das Vorliegen eines "anpassungsfähigen Alters" abgestellt wird). Zu dieser Einschätzung darf die Behörde auch ohne Einholung eines kinder- und jugendpsychologischen Gutachtens kommen.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010210310.X01Im RIS seit
06.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012