RS Vwgh 2012/2/29 2010/21/0310

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2012
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §52;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
MRK Art8 Abs2;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/21/0311 2010/21/0314 2010/21/0313 2010/21/0312

Rechtssatz

Bei einer Einreise im fünften Lebensjahr kann dem mittlerweile 10- jährigen Kind des Fremden bei einer Rückkehr in seine Heimat im Rahmen des Familienverbandes eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten zugemutet werden. Das gilt ebenso hinsichtlich der beiden in Österreich geborenen Kinder, die bei Bescheiderlassung erst sechs und drei Jahre alt waren (vgl. E 19. Mai 2011, 2009/21/0115, 0116; E 30. August 2011, 2009/21/0015; E VfGH 10. März 2011, B 1565/10, in dem unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR ebenfalls auf das Vorliegen eines "anpassungsfähigen Alters" abgestellt wird). Zu dieser Einschätzung darf die Behörde auch ohne Einholung eines kinder- und jugendpsychologischen Gutachtens kommen.Bei einer Einreise im fünften Lebensjahr kann dem mittlerweile 10- jährigen Kind des Fremden bei einer Rückkehr in seine Heimat im Rahmen des Familienverbandes eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten zugemutet werden. Das gilt ebenso hinsichtlich der beiden in Österreich geborenen Kinder, die bei Bescheiderlassung erst sechs und drei Jahre alt waren vergleiche E 19. Mai 2011, 2009/21/0115, 0116; E 30. August 2011, 2009/21/0015; E VfGH 10. März 2011, B 1565/10, in dem unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR ebenfalls auf das Vorliegen eines "anpassungsfähigen Alters" abgestellt wird). Zu dieser Einschätzung darf die Behörde auch ohne Einholung eines kinder- und jugendpsychologischen Gutachtens kommen.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010210310.X01

Im RIS seit

06.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten