RS Vwgh 2012/2/29 2010/21/0195

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Veröffentlicht am 29.02.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1 impl;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §13 Abs2;
FrPolG 2005 §38 Abs1;
FrPolG 2005 §38;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die als Sachverhaltsänderung nach Erlassung der Ausweisung geltend gemachte (und nach Ansicht des Fremden gegen die Sicherstellung seines Reisepasses gem. § 38 Abs. 1 FrPolG 2005 sprechende) Eheschließung des Fremden mit einer Österreicherin stand der Sicherstellung solange nicht entgegen, als die Fremdenpolizeibehörde weiterhin davon ausgehen durfte, dass die Vollziehung der Ausweisung trotzdem möglich sein werde. Diese Möglichkeit hätte erst dann ausgeschlossen werden müssen, wenn dem Fremden ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre, was nicht der Fall war. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses des Fremden (vgl. § 13 Abs. 2 letzter Satz FrPolG 2005) nicht zu erkennen.Die als Sachverhaltsänderung nach Erlassung der Ausweisung geltend gemachte (und nach Ansicht des Fremden gegen die Sicherstellung seines Reisepasses gem. Paragraph 38, Absatz eins, FrPolG 2005 sprechende) Eheschließung des Fremden mit einer Österreicherin stand der Sicherstellung solange nicht entgegen, als die Fremdenpolizeibehörde weiterhin davon ausgehen durfte, dass die Vollziehung der Ausweisung trotzdem möglich sein werde. Diese Möglichkeit hätte erst dann ausgeschlossen werden müssen, wenn dem Fremden ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre, was nicht der Fall war. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses des Fremden vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz FrPolG 2005) nicht zu erkennen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010210195.X03

Im RIS seit

05.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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