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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die mangelnde Durchsetzbarkeit einer Ausweisung gem. § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den VwGH hindert noch nicht die Sicherstellung eines für die Vollziehung der Ausweisung benötigten Dokuments gemäß § 38 FrPolG 2005. Die aufschiebende Wirkung verwehrt es den Behörden nämlich nicht generell, Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf das anhängige Verfahren vor dem VwGH noch nicht feststeht, ob diese tatsächlich zulässig sein wird. Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erwiese (vgl. § 13 Abs. 2 letzter Satz FrPolG 2005).Die mangelnde Durchsetzbarkeit einer Ausweisung gem. Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den VwGH hindert noch nicht die Sicherstellung eines für die Vollziehung der Ausweisung benötigten Dokuments gemäß Paragraph 38, FrPolG 2005. Die aufschiebende Wirkung verwehrt es den Behörden nämlich nicht generell, Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf das anhängige Verfahren vor dem VwGH noch nicht feststeht, ob diese tatsächlich zulässig sein wird. Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erwiese vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz FrPolG 2005).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010210195.X02Im RIS seit
05.04.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016