RS Vwgh 2012/2/29 2010/21/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2012
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z3;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44b Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Behörde hätte die erfolgte Festnahme und Anhaltung des Fremden nicht allein deswegen für rechtswidrig erklären dürfen, weil der Fremde einen Antrag gemäß § 43 Abs. 2 NAG 2005 gestellt hatte; sie hätte vielmehr (als Vorfrage) zu prüfen gehabt, ob der Antrag sich - im Hinblick auf die Geltendmachung von seit der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen maßgeblichen Sachverhaltsänderungen - als (voraussichtlich) zulässig darstellt. Nur unter dieser Voraussetzung hätte ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005 zum Zweck der dann unzulässigen Abschiebung nicht ergehen dürfen und wären die darauf gestützte Festnahme und Anhaltung rechtswidrig gewesen.Die Behörde hätte die erfolgte Festnahme und Anhaltung des Fremden nicht allein deswegen für rechtswidrig erklären dürfen, weil der Fremde einen Antrag gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 gestellt hatte; sie hätte vielmehr (als Vorfrage) zu prüfen gehabt, ob der Antrag sich - im Hinblick auf die Geltendmachung von seit der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen maßgeblichen Sachverhaltsänderungen - als (voraussichtlich) zulässig darstellt. Nur unter dieser Voraussetzung hätte ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 zum Zweck der dann unzulässigen Abschiebung nicht ergehen dürfen und wären die darauf gestützte Festnahme und Anhaltung rechtswidrig gewesen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010210062.X02

Im RIS seit

05.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten