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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Behörde hätte die erfolgte Festnahme und Anhaltung des Fremden nicht allein deswegen für rechtswidrig erklären dürfen, weil der Fremde einen Antrag gemäß § 43 Abs. 2 NAG 2005 gestellt hatte; sie hätte vielmehr (als Vorfrage) zu prüfen gehabt, ob der Antrag sich - im Hinblick auf die Geltendmachung von seit der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen maßgeblichen Sachverhaltsänderungen - als (voraussichtlich) zulässig darstellt. Nur unter dieser Voraussetzung hätte ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005 zum Zweck der dann unzulässigen Abschiebung nicht ergehen dürfen und wären die darauf gestützte Festnahme und Anhaltung rechtswidrig gewesen.Die Behörde hätte die erfolgte Festnahme und Anhaltung des Fremden nicht allein deswegen für rechtswidrig erklären dürfen, weil der Fremde einen Antrag gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 gestellt hatte; sie hätte vielmehr (als Vorfrage) zu prüfen gehabt, ob der Antrag sich - im Hinblick auf die Geltendmachung von seit der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen maßgeblichen Sachverhaltsänderungen - als (voraussichtlich) zulässig darstellt. Nur unter dieser Voraussetzung hätte ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 zum Zweck der dann unzulässigen Abschiebung nicht ergehen dürfen und wären die darauf gestützte Festnahme und Anhaltung rechtswidrig gewesen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010210062.X02Im RIS seit
05.04.2012Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012