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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10;Rechtssatz
Gemäß § 62 Abs. 4 FrPolG 2005 gilt zwar ein rechtskräftig durchgesetztes Rückkehrverbot als Aufenthaltsverbot. Die "Durchsetzung" eines gegen einen Fremden verhängten Rückkehrverbotes setzt jedenfalls Erlassung eines Ausweisungsbescheides voraus. Erfolgt die Ausreise des Fremden hingegen freiwillig, ohne Bestehen einer durchsetzbaren Ausweisung, dann ist daher nicht von einer "Durchsetzung" auszugehen (Hinweis E 22. Jänner 2009, 2007/21/0535).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, FrPolG 2005 gilt zwar ein rechtskräftig durchgesetztes Rückkehrverbot als Aufenthaltsverbot. Die "Durchsetzung" eines gegen einen Fremden verhängten Rückkehrverbotes setzt jedenfalls Erlassung eines Ausweisungsbescheides voraus. Erfolgt die Ausreise des Fremden hingegen freiwillig, ohne Bestehen einer durchsetzbaren Ausweisung, dann ist daher nicht von einer "Durchsetzung" auszugehen (Hinweis E 22. Jänner 2009, 2007/21/0535).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010210035.X02Im RIS seit
05.04.2012Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013