RS Vwgh 2012/2/29 2010/10/0259

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Veröffentlicht am 29.02.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Rechtssatz

Einem Auftrag zur Rekultivierung von Flächen, der keine besonderen Anforderungen an Art und Ausmaß des zu verwendenden Pflanzenmaterials stellt, wird durch die Verwendung von zur Rekultivierung im betreffenden Gebiet - gegebenenfalls nach Einholung fachlichen Rates - in quantitativer wie qualitativer Hinsicht im Allgemeinen verwendeter Pflanzen entsprochen. An diesen Anforderungen hat sich auch die Vollstreckungsbehörde im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme zu orientieren (vgl. E 15. November 1999, 97/10/0117).Einem Auftrag zur Rekultivierung von Flächen, der keine besonderen Anforderungen an Art und Ausmaß des zu verwendenden Pflanzenmaterials stellt, wird durch die Verwendung von zur Rekultivierung im betreffenden Gebiet - gegebenenfalls nach Einholung fachlichen Rates - in quantitativer wie qualitativer Hinsicht im Allgemeinen verwendeter Pflanzen entsprochen. An diesen Anforderungen hat sich auch die Vollstreckungsbehörde im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme zu orientieren vergleiche E 15. November 1999, 97/10/0117).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010100259.X04

Im RIS seit

11.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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