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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Einem Auftrag zur Rekultivierung von Flächen, der keine besonderen Anforderungen an Art und Ausmaß des zu verwendenden Pflanzenmaterials stellt, wird durch die Verwendung von zur Rekultivierung im betreffenden Gebiet - gegebenenfalls nach Einholung fachlichen Rates - in quantitativer wie qualitativer Hinsicht im Allgemeinen verwendeter Pflanzen entsprochen. An diesen Anforderungen hat sich auch die Vollstreckungsbehörde im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme zu orientieren (vgl. E 15. November 1999, 97/10/0117).Einem Auftrag zur Rekultivierung von Flächen, der keine besonderen Anforderungen an Art und Ausmaß des zu verwendenden Pflanzenmaterials stellt, wird durch die Verwendung von zur Rekultivierung im betreffenden Gebiet - gegebenenfalls nach Einholung fachlichen Rates - in quantitativer wie qualitativer Hinsicht im Allgemeinen verwendeter Pflanzen entsprochen. An diesen Anforderungen hat sich auch die Vollstreckungsbehörde im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme zu orientieren vergleiche E 15. November 1999, 97/10/0117).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010100259.X04Im RIS seit
11.04.2012Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016