Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ForstG 1975 §17;Rechtssatz
Ist eine Rodungsbewilligung erloschen, so ist das Rechtsschutzbedürfnis des Bf an einer meritorischen Erledigung der Beschwerde nach ihrer Erhebung weggefallen, womit ein Fall gegeben ist, in dem das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. B 17. Mai 1993, 91/10/0222; B 7. Oktober 1996, 93/10/0002).Ist eine Rodungsbewilligung erloschen, so ist das Rechtsschutzbedürfnis des Bf an einer meritorischen Erledigung der Beschwerde nach ihrer Erhebung weggefallen, womit ein Fall gegeben ist, in dem das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist vergleiche B 17. Mai 1993, 91/10/0222; B 7. Oktober 1996, 93/10/0002).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010100108.X01Im RIS seit
30.05.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012