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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0121Rechtssatz
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs 2 AVG setzt voraus, dass die betreffende Person zunächst ermahnt wurde, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe angedroht wurde und, dass diese Maßnahmen erfolglos blieben.Die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, Absatz 2, AVG setzt voraus, dass die betreffende Person zunächst ermahnt wurde, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe angedroht wurde und, dass diese Maßnahmen erfolglos blieben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010030122.X01Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012