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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/03/0115 E 26. März 2012Rechtssatz
Enthielt das erstinstanzliche Straferkenntnis keinen Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG und ist es nur dem Geschäftsführer, gegen den es gerichtet war, selbst, nicht aber der GmbH zugestellt worden, besteht kein Berufungsrecht der GmbH (Hinweis E vom 24. November 2010, 2009/08/0039, mwN).Enthielt das erstinstanzliche Straferkenntnis keinen Haftungsausspruch nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG und ist es nur dem Geschäftsführer, gegen den es gerichtet war, selbst, nicht aber der GmbH zugestellt worden, besteht kein Berufungsrecht der GmbH (Hinweis E vom 24. November 2010, 2009/08/0039, mwN).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010030041.X01Im RIS seit
29.03.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012