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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13;Rechtssatz
Der EuGH hat im Urteil vom 20. Juni 2002, C- 287/00, Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Randnr. 47), den Zweck der unionsrechtlichen Befreiungsbestimmung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i der 6. EG-RL, 77/388/EWG - im Zusammenhang mit dem Hochschulunterricht - darin gesehen, dass der Zugang zum (Hochschul-)Unterricht nicht durch die höheren Kosten versperrt werden soll, die im Fall der Steuerpflicht entstünden. Dieser Zweck rechtfertige es, die Befreiungsvorschrift nicht eng auszulegen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 6 Tz 302). Dass nach dem "Regelungszweck der Norm" die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn durch die Besteuerung der Umsätze ein "Wettbewerbsnachteil für den Unternehmer eintreten würde", entspricht somit nicht einer richtlinienkonformen Interpretation. Es ist in diesem Sinne für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 auch nicht erforderlich, dass die strittige Ausbildung tatsächlich von einer öffentlichen Schule angeboten wird (vgl. z. B. Ruppe/Achatz, aaO, § 6 Tz 310).Der EuGH hat im Urteil vom 20. Juni 2002, C- 287/00, Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Randnr. 47), den Zweck der unionsrechtlichen Befreiungsbestimmung des Artikel 13, Teil A Absatz eins, Buchstabe i der 6. EG-RL, 77/388/EWG - im Zusammenhang mit dem Hochschulunterricht - darin gesehen, dass der Zugang zum (Hochschul-)Unterricht nicht durch die höheren Kosten versperrt werden soll, die im Fall der Steuerpflicht entstünden. Dieser Zweck rechtfertige es, die Befreiungsvorschrift nicht eng auszulegen vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 6, Tz 302). Dass nach dem "Regelungszweck der Norm" die Steuerbefreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, UStG 1994 nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn durch die Besteuerung der Umsätze ein "Wettbewerbsnachteil für den Unternehmer eintreten würde", entspricht somit nicht einer richtlinienkonformen Interpretation. Es ist in diesem Sinne für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, UStG 1994 auch nicht erforderlich, dass die strittige Ausbildung tatsächlich von einer öffentlichen Schule angeboten wird vergleiche z. B. Ruppe/Achatz, aaO, Paragraph 6, Tz 310).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009130016.X01Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016