RS Vwgh 2012/2/29 2009/10/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs3b idF 2009/I/063;
AMG 1983 §1 Abs3b;
AVG §56;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/10/0131

Rechtssatz

Der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden steht die Bestimmung des § 1 Abs. 3b AMG 1983 nicht entgegen, da diese Bestimmung zwar ausdrücklich lediglich die Erlassung von Feststellungsbescheiden auf Antrag einer dort genannten Person regelt, die Möglichkeit der Erlassung eines amtswegigen Feststellungsbescheides im öffentlichen Interesse jedoch nicht ausschließt. Dies erhellt im Übrigen auch aus dem Umstand, dass durch die (am 16. Juli 2009 in Kraft getretene) Novelle des AMG 1983, BGBl. I Nr. 63/2009, die Kompetenz des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen "auch" zur amtswegigen Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Produkteigenschaft als Arzneimittels ausdrücklich in § 1 Abs. 3b legcit verankert wurde, was nach den Gesetzesmaterialien (RV 155 BlgNR, 24.GP) jedoch lediglich zum Zweck der "Klarstellung" erfolgte; nach den Intentionen des Gesetzgebers bestand die Befugnis zur Erlassung amtswegiger Bescheide somit auch vor Inkraftreten dieser Novelle.Der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden steht die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3 b, AMG 1983 nicht entgegen, da diese Bestimmung zwar ausdrücklich lediglich die Erlassung von Feststellungsbescheiden auf Antrag einer dort genannten Person regelt, die Möglichkeit der Erlassung eines amtswegigen Feststellungsbescheides im öffentlichen Interesse jedoch nicht ausschließt. Dies erhellt im Übrigen auch aus dem Umstand, dass durch die (am 16. Juli 2009 in Kraft getretene) Novelle des AMG 1983, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2009,, die Kompetenz des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen "auch" zur amtswegigen Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Produkteigenschaft als Arzneimittels ausdrücklich in Paragraph eins, Absatz 3 b, legcit verankert wurde, was nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 155 BlgNR, 24.GP) jedoch lediglich zum Zweck der "Klarstellung" erfolgte; nach den Intentionen des Gesetzgebers bestand die Befugnis zur Erlassung amtswegiger Bescheide somit auch vor Inkraftreten dieser Novelle.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009100130.X01

Im RIS seit

08.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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