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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Gemäß § 63 Abs. 2 ForstG 1975 sind Parteien im Verfahren nach § 62 ForstG 1975 - neben den antragstellenden Liegenschaftseigentümern -Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, ForstG 1975 sind Parteien im Verfahren nach Paragraph 62, ForstG 1975 - neben den antragstellenden Liegenschaftseigentümern -
lediglich die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen die Bringungsanlage errichtet werden soll oder die durch die Anlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können sowie gegebenenfalls der Bergbauberechtigte; hingegen haben Servitutsberechtigte nach § 63 Abs. 2 ForstG 1975 keine Parteistellung, da sie nicht Liegenschaftseigentümer sind (vgl. VwSlg 9561 A/1978). lediglich die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen die Bringungsanlage errichtet werden soll oder die durch die Anlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können sowie gegebenenfalls der Bergbauberechtigte; hingegen haben Servitutsberechtigte nach Paragraph 63, Absatz 2, ForstG 1975 keine Parteistellung, da sie nicht Liegenschaftseigentümer sind vergleiche VwSlg 9561 A/1978).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009100115.X01Im RIS seit
06.04.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012