RS Vwgh 2012/2/29 2009/10/0115

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Veröffentlicht am 29.02.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Rechtssatz

Gemäß § 63 Abs. 2 ForstG 1975 sind Parteien im Verfahren nach § 62 ForstG 1975 - neben den antragstellenden Liegenschaftseigentümern -Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, ForstG 1975 sind Parteien im Verfahren nach Paragraph 62, ForstG 1975 - neben den antragstellenden Liegenschaftseigentümern -

lediglich die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen die Bringungsanlage errichtet werden soll oder die durch die Anlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können sowie gegebenenfalls der Bergbauberechtigte; hingegen haben Servitutsberechtigte nach § 63 Abs. 2 ForstG 1975 keine Parteistellung, da sie nicht Liegenschaftseigentümer sind (vgl. VwSlg 9561 A/1978). lediglich die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen die Bringungsanlage errichtet werden soll oder die durch die Anlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können sowie gegebenenfalls der Bergbauberechtigte; hingegen haben Servitutsberechtigte nach Paragraph 63, Absatz 2, ForstG 1975 keine Parteistellung, da sie nicht Liegenschaftseigentümer sind vergleiche VwSlg 9561 A/1978).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009100115.X01

Im RIS seit

06.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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