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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31;Rechtssatz
Eine (die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende) Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG ist zwar auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen, für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber noch nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG zu verantworten (Hinweis E vom 8. September 2011, 2011/03/0130). Zur Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung ist somit eine korrekte Festlegung, in welcher Eigenschaft den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, noch nicht erforderlich.Eine (die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, VStG unterbrechende) Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist zwar auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen, für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber noch nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd Paragraph 9, VStG zu verantworten (Hinweis E vom 8. September 2011, 2011/03/0130). Zur Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung ist somit eine korrekte Festlegung, in welcher Eigenschaft den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, noch nicht erforderlich.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift VerantwortlicheneigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030032.X01Im RIS seit
29.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012