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24/01 StrafgesetzbuchRechtssatz
Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen. Das ergibt sich aus der unzweifelhaft auch auf § 86 FrPolG 2005 durchschlagenden Anordnung des § 60 Abs. 3 FrPolG 2005, wonach eine für die allfällige Erlassung eines Aufenthaltsverbotes relevante Verurteilung auch dann vorliegt, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. In einem solchen Fall muss derartigen Verurteilungen nämlich auch die für inländische Verurteilungen ohne weiteres bestehende Bindungswirkung zukommen. Nichts anderes ergibt sich aus dem E 11. Dezember 2003, 2002/21/0087, in dem für die Annahme einer Bindung auf das Vorliegen eines "Anerkennungs- und/oder Vollstreckungsvertrages" abgestellt wurde, da dort die Voraussetzungen des § 73 StGB nämlich nicht erfüllt waren.Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen. Das ergibt sich aus der unzweifelhaft auch auf Paragraph 86, FrPolG 2005 durchschlagenden Anordnung des Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005, wonach eine für die allfällige Erlassung eines Aufenthaltsverbotes relevante Verurteilung auch dann vorliegt, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. In einem solchen Fall muss derartigen Verurteilungen nämlich auch die für inländische Verurteilungen ohne weiteres bestehende Bindungswirkung zukommen. Nichts anderes ergibt sich aus dem E 11. Dezember 2003, 2002/21/0087, in dem für die Annahme einer Bindung auf das Vorliegen eines "Anerkennungs- und/oder Vollstreckungsvertrages" abgestellt wurde, da dort die Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB nämlich nicht erfüllt waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008210200.X02Im RIS seit
20.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015