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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litc;Rechtssatz
Die Durchführung von "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" ist für sich auch noch nicht ausreichend, um in den Genuss der Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der 6. EG-RL zu gelangen, zumal diese weiters im Rahmen der "Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufe" erbracht werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, 2008/15/0224, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 27. April 2006, C-443/04, C-444/04, Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen, Randnr. 23).Die Durchführung von "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" ist für sich auch noch nicht ausreichend, um in den Genuss der Befreiung nach Artikel 13, Teil A Absatz eins, Buchstabe c der 6. EG-RL zu gelangen, zumal diese weiters im Rahmen der "Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufe" erbracht werden müssen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, 2008/15/0224, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 27. April 2006, C-443/04, C-444/04, Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen, Randnr. 23).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004CJ0443 Solleveld VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130141.X02Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016