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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art6 Abs4;Rechtssatz
Besorgungsleistungen sind nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen ebenso wie die Leistungen eines Kommissionärs sonstige Leistungen. Durch Art. 6 Abs. 4 der 6. EG-RL, der für die so genannte Dienstleistungskommission die allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätze modifiziert, wird fingiert, dass der Auftraggeber im Fall des Leistungsverkaufs eine Dienstleistung an den Besorger erbringt, der in weiterer Folge an einen Dritten weiterleistet. Die Besorgungsleistung des Besorgers an den Auftraggeber geht daher nach dem Richtlinienkonzept in der fingierten Leistung des Auftraggebers an den Besorger auf (vgl. z. B. Haunold, Mehrwertsteuer bei sonstigen Leistungen, Wien 1997, 116).Besorgungsleistungen sind nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen ebenso wie die Leistungen eines Kommissionärs sonstige Leistungen. Durch Artikel 6, Absatz 4, der 6. EG-RL, der für die so genannte Dienstleistungskommission die allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätze modifiziert, wird fingiert, dass der Auftraggeber im Fall des Leistungsverkaufs eine Dienstleistung an den Besorger erbringt, der in weiterer Folge an einen Dritten weiterleistet. Die Besorgungsleistung des Besorgers an den Auftraggeber geht daher nach dem Richtlinienkonzept in der fingierten Leistung des Auftraggebers an den Besorger auf vergleiche z. B. Haunold, Mehrwertsteuer bei sonstigen Leistungen, Wien 1997, 116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130068.X02Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016