Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/13/0158 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/13/0111Rechtssatz
Die Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden oder Grundstücken stellt in der Regel nur eine Form der Vermögensnutzung (Vermögensverwaltung) dar. Zum Gewerbebetrieb wird sie, wenn zur Tätigkeit des Vermieters oder Verpächters eine über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende besondere Tätigkeit dazu tritt, wenn also ein gewerbsmäßiges Vermieten, bei dem der gewerbliche Unternehmercharakter in den Vordergrund tritt, und eine laufende Verwaltungsarbeit erheblichen Umfangs bzw. eine wesentliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, III § 28 Tz 3, mit weiteren Nachweisen). Auch bei einer Personengesellschaft muss überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden, um von gewerblichen Einkünften Kraft Rechtsform ausgehen zu können (vgl. Hofstätter/Reichel, aaO, § 2 Tz 36).Die Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden oder Grundstücken stellt in der Regel nur eine Form der Vermögensnutzung (Vermögensverwaltung) dar. Zum Gewerbebetrieb wird sie, wenn zur Tätigkeit des Vermieters oder Verpächters eine über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende besondere Tätigkeit dazu tritt, wenn also ein gewerbsmäßiges Vermieten, bei dem der gewerbliche Unternehmercharakter in den Vordergrund tritt, und eine laufende Verwaltungsarbeit erheblichen Umfangs bzw. eine wesentliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, römisch drei Paragraph 28, Tz 3, mit weiteren Nachweisen). Auch bei einer Personengesellschaft muss überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden, um von gewerblichen Einkünften Kraft Rechtsform ausgehen zu können vergleiche Hofstätter/Reichel, aaO, Paragraph 2, Tz 36).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130029.X02Im RIS seit
29.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012