RS Vwgh 2012/2/29 2008/10/0339

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Veröffentlicht am 29.02.2012
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1 litd;
NatSchG Slbg 1999 §61 Abs1;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass nach Tatbegehung die Erteilung der erforderlich gewesenen naturschutbehördlichen Bewilligung erfolgt, kann nicht als Milderungsgrund gewertet werden. Es ist nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn die Behörde bei Bemessung der Strafe jenen Aspekt berücksicht, dass mit bewilligungspflichtigen Maßnahmen nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung begonnen werden darf.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008100339.X02

Im RIS seit

11.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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