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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Umstand, dass nach Tatbegehung die Erteilung der erforderlich gewesenen naturschutbehördlichen Bewilligung erfolgt, kann nicht als Milderungsgrund gewertet werden. Es ist nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn die Behörde bei Bemessung der Strafe jenen Aspekt berücksicht, dass mit bewilligungspflichtigen Maßnahmen nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung begonnen werden darf.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008100339.X02Im RIS seit
11.04.2012Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012