RS Vwgh 2012/2/29 2008/10/0339

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Veröffentlicht am 29.02.2012
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1 litd;
NatSchG Slbg 1999 §61 Abs1;
StGB §5 Abs1;
VStG §19;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Auffassung des Bf, die Anlage der Straße bedürfe keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung, vermag an der Annahme von Vorsatz beim Bf als Verfasser des Einreichplanes nichts zu ändern, da bei komplexer Rechtslage gerade die Einholung von Auskünften der für die Sache zuständigen Behörden geboten ist.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008100339.X01

Im RIS seit

11.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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