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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1 litd;Rechtssatz
Die Auffassung des Bf, die Anlage der Straße bedürfe keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung, vermag an der Annahme von Vorsatz beim Bf als Verfasser des Einreichplanes nichts zu ändern, da bei komplexer Rechtslage gerade die Einholung von Auskünften der für die Sache zuständigen Behörden geboten ist.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008100339.X01Im RIS seit
11.04.2012Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012