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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe VorarlbergNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen führen Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen nicht zum Abzug eines näher ermittelten Betrages von der Bemessungsgrundlage, sondern zu einer entsprechenden Minderung des geschuldeten Prozentsatzes. Dabei sind für den unterhaltsberechtigten Ehegatten je nach dessen Einkommen null bis drei Prozentpunkte abzuziehen (vgl. E 13. Mai 2011, 2007/10/0304).Nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen führen Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen nicht zum Abzug eines näher ermittelten Betrages von der Bemessungsgrundlage, sondern zu einer entsprechenden Minderung des geschuldeten Prozentsatzes. Dabei sind für den unterhaltsberechtigten Ehegatten je nach dessen Einkommen null bis drei Prozentpunkte abzuziehen vergleiche E 13. Mai 2011, 2007/10/0304).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2007100297.X04Im RIS seit
28.03.2012Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012