RS Vwgh 2012/2/29 2007/10/0297

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Veröffentlicht am 29.02.2012
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Index

L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140;
SHG Vlbg 1998 §10 Abs1 idF 2006/003;
SHV Vlbg 2006 §11;
SHV Vlbg 2006 §5 Abs1 lita;
SHV Vlbg 2006 §9 Abs1;
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen führen Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen nicht zum Abzug eines näher ermittelten Betrages von der Bemessungsgrundlage, sondern zu einer entsprechenden Minderung des geschuldeten Prozentsatzes. Dabei sind für den unterhaltsberechtigten Ehegatten je nach dessen Einkommen null bis drei Prozentpunkte abzuziehen (vgl. E 13. Mai 2011, 2007/10/0304).Nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen führen Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen nicht zum Abzug eines näher ermittelten Betrages von der Bemessungsgrundlage, sondern zu einer entsprechenden Minderung des geschuldeten Prozentsatzes. Dabei sind für den unterhaltsberechtigten Ehegatten je nach dessen Einkommen null bis drei Prozentpunkte abzuziehen vergleiche E 13. Mai 2011, 2007/10/0304).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2007100297.X04

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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