RS Vwgh 2012/3/1 AW 2012/07/0014

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Veröffentlicht am 01.03.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67c Abs3;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Maßnahmenbeschwerde - Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ändert an der formellen Rechtskraft eines beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides nichts, sie bewirkt jedoch, dass seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof suspendiert werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2009, Zl. AW 2009/01/0013). Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Im vorliegenden Fall hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (lediglich) zur Folge, dass allfällige mit dem angefochtenen Bescheid verbundene Rechtswirkungen - wie oben allgemein skizziert - für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofes suspendiert würden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte jedoch nicht dazu, dass dem - vor allem mit der Unzuständigkeit der mitbeteiligten Partei begründeten - Begehren der beschwerdeführenden Partei, die in Rede stehenden Verwaltungsakte als rechtswidrig zu erklären, Rechnung getragen worden wäre. Die geltend gemachte "Gefahr" neuerlicher Kontrollen durch die mitbeteiligte Partei - nur damit begründet die beschwerdeführende Partei ihren Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - wäre somit auch durch die Stattgabe des gegenständlichen Antrages nicht beseitigt. (Hier:Nichtstattgebung - Maßnahmenbeschwerde - Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ändert an der formellen Rechtskraft eines beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides nichts, sie bewirkt jedoch, dass seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof suspendiert werden vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2009, Zl. AW 2009/01/0013). Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Im vorliegenden Fall hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (lediglich) zur Folge, dass allfällige mit dem angefochtenen Bescheid verbundene Rechtswirkungen - wie oben allgemein skizziert - für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofes suspendiert würden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte jedoch nicht dazu, dass dem - vor allem mit der Unzuständigkeit der mitbeteiligten Partei begründeten - Begehren der beschwerdeführenden Partei, die in Rede stehenden Verwaltungsakte als rechtswidrig zu erklären, Rechnung getragen worden wäre. Die geltend gemachte "Gefahr" neuerlicher Kontrollen durch die mitbeteiligte Partei - nur damit begründet die beschwerdeführende Partei ihren Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - wäre somit auch durch die Stattgabe des gegenständlichen Antrages nicht beseitigt. (Hier:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Verwaltungsakte gemäß § 67c Abs. 3 AVG für rechtmäßig erklärt und die gegen die Verwaltungsakte von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.)Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Verwaltungsakte gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG für rechtmäßig erklärt und die gegen die Verwaltungsakte von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.)

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012070014.A01

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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