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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Nach der im Wiedereinsetzungsantrag behaupteten Situation, dass im Rubrum eines (Ergänzungs-)Schriftsatzes eine im Vergleich zum Verbesserungsauftrag unzureichende Zahl der Ausfertigungen vermerkt ist, ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, den minderen Grad seines Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf achtet, den Vermerk über die Zahl der einzubringenden Ausfertigungen bleibend, d.h. schriftlich (scripta manent) und damit für die Kanzleikraft selbst unter Hinzutreten weiterer Aufgaben zu einem späteren Zeitpunkt eindeutig nachvollziehbar richtig zu stellen. In einem solchen Fall hat sich das Risiko einander widersprechender Anweisungen an die Kanzleikraft realisiert (Hinweis B vom 5. April 2011, 2011/16/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120017.X02Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013