RS Vwgh 2012/3/1 2011/12/0184

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Veröffentlicht am 01.03.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §206 Abs6;
BDG 1979 §206;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 206 heute
  2. BDG 1979 § 206 gültig ab 18.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 206 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007
  4. BDG 1979 § 206 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  5. BDG 1979 § 206 gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  1. BDG 1979 § 206 heute
  2. BDG 1979 § 206 gültig ab 18.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 206 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007
  4. BDG 1979 § 206 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  5. BDG 1979 § 206 gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0036 E 28. Jänner 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 17. September 1976, Zl. 416/76, VwSlg 9127 A/1976, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1974, VwSlg 8643 A/1974, zur Besetzung einer schulfesten Stelle (nach dem Landeslehrer-Dienstgesetz) aus, dass die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Verleihung der schulfesten Stelle nicht nur die Verleihung dieser Stelle an einen Bewerber, sondern auch die Ablehnung, gegebenenfalls auch die Zurückweisung der anderen Bewerbungen zu enthalten hat. Jeder Bewerber hat Anspruch darauf, dass die bezügliche Verfügung ihm zugestellt wird. Die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung der schulfesten Stelle nicht zum Zug kommen, bildet die untrennbare Folge der Besetzung der schulfesten Stelle mit dem berücksichtigten Bewerber. Die Verleihungsbehörde hat daher richtigerweise EINEN Bescheid über die Verleihung der schulfesten Stelle zu erlassen, der allen Bewerbern um diese Stelle zuzustellen ist. Dass bezüglich der Besetzung einer schulfesten Stelle und der Abweisung der nicht zum Zuge kommenden Bewerber nur EINE (allen Bewerbern zuzustellende) Sachentscheidung zu ergehen hat und ergehen kann, ergibt sich schlüssig auch aus dem hg. Erkenntnis vom 27. November 1975, Zlen. 1076 und 1226/75 (vgl. in diesem Sinne zur Verleihung schulfester Stellen nach § 206 Abs. 6 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0286).Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 17. September 1976, Zl. 416/76, VwSlg 9127 A/1976, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1974, VwSlg 8643 A/1974, zur Besetzung einer schulfesten Stelle (nach dem Landeslehrer-Dienstgesetz) aus, dass die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Verleihung der schulfesten Stelle nicht nur die Verleihung dieser Stelle an einen Bewerber, sondern auch die Ablehnung, gegebenenfalls auch die Zurückweisung der anderen Bewerbungen zu enthalten hat. Jeder Bewerber hat Anspruch darauf, dass die bezügliche Verfügung ihm zugestellt wird. Die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung der schulfesten Stelle nicht zum Zug kommen, bildet die untrennbare Folge der Besetzung der schulfesten Stelle mit dem berücksichtigten Bewerber. Die Verleihungsbehörde hat daher richtigerweise EINEN Bescheid über die Verleihung der schulfesten Stelle zu erlassen, der allen Bewerbern um diese Stelle zuzustellen ist. Dass bezüglich der Besetzung einer schulfesten Stelle und der Abweisung der nicht zum Zuge kommenden Bewerber nur EINE (allen Bewerbern zuzustellende) Sachentscheidung zu ergehen hat und ergehen kann, ergibt sich schlüssig auch aus dem hg. Erkenntnis vom 27. November 1975, Zlen. 1076 und 1226/75 vergleiche in diesem Sinne zur Verleihung schulfester Stellen nach Paragraph 206, Absatz 6, BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0286).

Schlagworte

Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120184.X01

Im RIS seit

20.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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