Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die belangte Behörde belastet einen angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn sie darin erstmals und unter Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG 1984 (d.h. ohne vorherigen Vorhalt im Verwaltungsverfahren) ins Treffen führt, dass "das KEC mit Ablauf des Jahres 2010 aufgelöst worden" sei. Vielmehr hat die Behörde - nach Gewährung rechtlichen Gehörs dazu - zu begründen, auf Grund welchen konkreten Organisationsaktes die von ihr behauptete Auflösung des KEC erfolgte und wie dieser Organisationsakt dokumentiert wurde.Die belangte Behörde belastet einen angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn sie darin erstmals und unter Verletzung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 (d.h. ohne vorherigen Vorhalt im Verwaltungsverfahren) ins Treffen führt, dass "das KEC mit Ablauf des Jahres 2010 aufgelöst worden" sei. Vielmehr hat die Behörde - nach Gewährung rechtlichen Gehörs dazu - zu begründen, auf Grund welchen konkreten Organisationsaktes die von ihr behauptete Auflösung des KEC erfolgte und wie dieser Organisationsakt dokumentiert wurde.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120173.X04Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015