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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Hätte der für die Festlegung der Organisation des KEC Zuständige tatsächlich organisatorisch von ihren Anforderungen her Arbeitsplätze, die sämtliche auch im ersten Gedankenstrich des § 4a PT-ZuordnungsV 2003 enthaltenen Aufgaben als Dauerverwendung organisatorisch umschreiben, eingerichtet, so wäre ein derartiger Organisationsakt gesetzeskonform im Sinne des § 36 BDG 1979 jedenfalls dahingehend zu interpretieren, dass die damit übertragenen Aufgaben im Verständnis des ersten Gedankenstriches des § 4a PT-ZuordnungsV 2003 nicht als Teil der Dauerverwendung zu gelten hätten, sondern lediglich als Ankündigung entsprechender Dienstzuteilungen oder vorübergehender Verwendungsänderungen zu den genannten Verwendungszwecken. Diese Tätigkeiten stellten somit keinen Teil der Dauerverwendung des Beamten (also seines Arbeitsplatzes) dar und hätten folglich auch bei der Prüfung der Verweisungstauglichkeit außer Betracht zu bleiben (Hinweis E vom 23. November 2011, 2011/12/0054).Hätte der für die Festlegung der Organisation des KEC Zuständige tatsächlich organisatorisch von ihren Anforderungen her Arbeitsplätze, die sämtliche auch im ersten Gedankenstrich des Paragraph 4 a, PT-ZuordnungsV 2003 enthaltenen Aufgaben als Dauerverwendung organisatorisch umschreiben, eingerichtet, so wäre ein derartiger Organisationsakt gesetzeskonform im Sinne des Paragraph 36, BDG 1979 jedenfalls dahingehend zu interpretieren, dass die damit übertragenen Aufgaben im Verständnis des ersten Gedankenstriches des Paragraph 4 a, PT-ZuordnungsV 2003 nicht als Teil der Dauerverwendung zu gelten hätten, sondern lediglich als Ankündigung entsprechender Dienstzuteilungen oder vorübergehender Verwendungsänderungen zu den genannten Verwendungszwecken. Diese Tätigkeiten stellten somit keinen Teil der Dauerverwendung des Beamten (also seines Arbeitsplatzes) dar und hätten folglich auch bei der Prüfung der Verweisungstauglichkeit außer Betracht zu bleiben (Hinweis E vom 23. November 2011, 2011/12/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120173.X02Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015