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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;Rechtssatz
Das Erfordernis, die Zugehörigkeit eines Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe anhand einer gesetzlichen Richtverwendung zu führen, gilt auch für Arbeitsplätze einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesener Beamter im Verständnis des § 137 Abs. 10 BDG 1979, sieht doch diese Gesetzesbestimmung auch für die genannten Arbeitsplätze ausdrücklich vor, dass die Bewertung "unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Richtverwendungen" vorzunehmen ist.Das Erfordernis, die Zugehörigkeit eines Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe anhand einer gesetzlichen Richtverwendung zu führen, gilt auch für Arbeitsplätze einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesener Beamter im Verständnis des Paragraph 137, Absatz 10, BDG 1979, sieht doch diese Gesetzesbestimmung auch für die genannten Arbeitsplätze ausdrücklich vor, dass die Bewertung "unter Bedachtnahme auf die im Absatz eins, genannten Richtverwendungen" vorzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120149.X02Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014