RS Vwgh 2012/3/1 2011/12/0128

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Veröffentlicht am 01.03.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §207f;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 207f heute
  2. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BDG 1979 § 207f gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. BDG 1979 § 207f gültig von 01.04.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  5. BDG 1979 § 207f gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  6. BDG 1979 § 207f gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  9. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. BDG 1979 § 207f gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0138

Rechtssatz

Der (Intimations-)Bescheid eines erfolgreichen Bewerbers und der die Bewerbung des Erstmitbeteiligten abweisende Bescheid stehen keinesfalls in einem "gesetzlich normierten, untrennbaren Zusammenhang - etwa nach Art des stufenförmigen Aufbaues von Titelbescheid und einer Abfolge von Vollstreckungsakten"; es wäre vielmehr rechtens eine einheitliche Entscheidung im Mehrparteienverfahren geboten gewesen, wohingegen die Behörde rechtswidrigerweise eine vom Ernennungsakt abgesonderte Entscheidung betreffend die Abweisung der Bewerbung des Erstmitbeteiligten getroffen hat. Diese dem Rechtsbestand nach wie vor zugehörige Entscheidung war daher ungeachtet der Aufhebung des (Intimations-)Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof von den Verwaltungsbehörden weiterhin zu beachten. Im Übrigen wäre - selbst bei gedachter Zulässigkeit der Trennung von Abweisung und Ernennung - jedenfalls die Annahme unzutreffend, wonach die Abweisung der Bewerbung des Erstmitbeteiligten etwa stufenförmig auf der Ernennung des Beschwerdeführers aufgebaut habe. Charakteristisch für den "abgeleiteten Bescheid" ist es nämlich, dass er zwar das Vorhandensein des "Grundlagenbescheides" voraussetzt, darüber hinaus aber bei seiner Erlassung weitere Umstände zu prüfen sind. Nun setzte aber die Ernennung des Beschwerdeführers im ersten Rechtsgang denklogisch die Abweisung der Bewerbung des Erstmitbeteiligten voraus, im gedachten Fall der Zulässigkeit der Trennung der beiden Entscheidungen aber keinesfalls die Abweisung einer Bewerbung die Ernennung eines bestimmten anderen Bewerbers. Aus all diesen Gründen ist der in Rede stehende Bescheid durch die Aufhebung des (Intimations-)Bescheides nicht weggefallen und bewirkte auf Grund seiner Rechtskraft die Abweisung der Bewerbung des Erstmitbeteiligten, was dessen Ernennung ausschloss.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120128.X04

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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