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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0138Rechtssatz
Der (Intimations-)Bescheid eines erfolgreichen Bewerbers und der die Bewerbung des Erstmitbeteiligten abweisende Bescheid stehen keinesfalls in einem "gesetzlich normierten, untrennbaren Zusammenhang - etwa nach Art des stufenförmigen Aufbaues von Titelbescheid und einer Abfolge von Vollstreckungsakten"; es wäre vielmehr rechtens eine einheitliche Entscheidung im Mehrparteienverfahren geboten gewesen, wohingegen die Behörde rechtswidrigerweise eine vom Ernennungsakt abgesonderte Entscheidung betreffend die Abweisung der Bewerbung des Erstmitbeteiligten getroffen hat. Diese dem Rechtsbestand nach wie vor zugehörige Entscheidung war daher ungeachtet der Aufhebung des (Intimations-)Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof von den Verwaltungsbehörden weiterhin zu beachten. Im Übrigen wäre - selbst bei gedachter Zulässigkeit der Trennung von Abweisung und Ernennung - jedenfalls die Annahme unzutreffend, wonach die Abweisung der Bewerbung des Erstmitbeteiligten etwa stufenförmig auf der Ernennung des Beschwerdeführers aufgebaut habe. Charakteristisch für den "abgeleiteten Bescheid" ist es nämlich, dass er zwar das Vorhandensein des "Grundlagenbescheides" voraussetzt, darüber hinaus aber bei seiner Erlassung weitere Umstände zu prüfen sind. Nun setzte aber die Ernennung des Beschwerdeführers im ersten Rechtsgang denklogisch die Abweisung der Bewerbung des Erstmitbeteiligten voraus, im gedachten Fall der Zulässigkeit der Trennung der beiden Entscheidungen aber keinesfalls die Abweisung einer Bewerbung die Ernennung eines bestimmten anderen Bewerbers. Aus all diesen Gründen ist der in Rede stehende Bescheid durch die Aufhebung des (Intimations-)Bescheides nicht weggefallen und bewirkte auf Grund seiner Rechtskraft die Abweisung der Bewerbung des Erstmitbeteiligten, was dessen Ernennung ausschloss.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120128.X04Im RIS seit
13.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015