Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0138Rechtssatz
Ausgehend von der zu bejahenden Parteistellung der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber im Verfahren über ihre Anträge auf Ernennung zum Schuldirektor war über diese Bewerbungen eine Sachentscheidung zu treffen. Diese hatte aber nicht in Form gesonderter Bescheide gegenüber den abgewiesenen Bewerbern zu ergehen, weil die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung der Planstelle nicht zum Zug kommen, die untrennbare Folge der Besetzung der Planstelle mit dem berücksichtigten Bewerber darstellt. Richtigerweise hätte die Behörde daher nur einen einheitlichen Bescheid über die Besetzung der Planstelle zu erlassen gehabt, der allen Parteistellung genießenden Bewerbern um diese Planstelle zuzustellen ist. Eine unterschiedliche Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bestellung vorliegendenfalls mit Entschließung des Bundespräsidenten erfolgte. Auch diesfalls ist - bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens - der über diese Bestellung ergehende (Intimations-)Bescheid des zuständigen Bundesministers allen Parteistellung genießenden Bewerbern zuzustellen (Hinweis E vom 28. Jänner 2004, 2003/12/0101). Die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Besetzung der Planstelle umfasst somit nicht nur die Ernennung eines Bewerbers auf diese Planstelle, sondern auch die Nichtstattgebung der anderen Bewerbungen.
Schlagworte
Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120128.X03Im RIS seit
13.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015