Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0138Rechtssatz
Jenen Parteien, die vor dem Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides beantragt haben, fehlt die Stellung als Mitbeteiligte im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG, da Mitbeteiligter nur jemand sein kann, der die Abweisung der Beschwerde anstrebt. Eine solche "Mitbeteiligung" ist daher zurückzuweisen (Hinweis E vom 25. Jänner 1999, 97/17/0301).Jenen Parteien, die vor dem Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides beantragt haben, fehlt die Stellung als Mitbeteiligte im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VwGG, da Mitbeteiligter nur jemand sein kann, der die Abweisung der Beschwerde anstrebt. Eine solche "Mitbeteiligung" ist daher zurückzuweisen (Hinweis E vom 25. Jänner 1999, 97/17/0301).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120128.X01Im RIS seit
13.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015