RS Vwgh 2012/3/1 2011/12/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2012
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0121 2011/12/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/11/0021 E 4. Februar 1992 VwSlg 13575 A/1992 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Auch wenn die Behörde ausdrücklich zum Ausdruck bringt, daß sie eine Zustellung nicht bewirken wolle (weil zB ihre Absicht lediglich auf Information gerichtet ist, Übermittlung "zur Kenntnisnahme"), hat die Übermittlung des das Verfahren abschließenden Bescheides an die am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligende Person die Rechtswirkung einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte (Hinweis E 24.10.1989, 89/11/0144).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120118.X02

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten