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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0121 2011/12/0119Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/11/0021 E 4. Februar 1992 VwSlg 13575 A/1992 RS 2 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Auch wenn die Behörde ausdrücklich zum Ausdruck bringt, daß sie eine Zustellung nicht bewirken wolle (weil zB ihre Absicht lediglich auf Information gerichtet ist, Übermittlung "zur Kenntnisnahme"), hat die Übermittlung des das Verfahren abschließenden Bescheides an die am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligende Person die Rechtswirkung einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte (Hinweis E 24.10.1989, 89/11/0144).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120118.X02Im RIS seit
13.03.2012Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012