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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Nach dem sich aus § 46 AVG ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel ist - in Verbindung mit § 55 Abs. 1 erster Satz AVG, der die Ersetzung oder Ergänzung von (förmlichen) Beweisaufnahmen durch sonstige (formlose) Erhebungen zulässt - die formlose behördliche Befragung von Personen zulässig. Zu beachten ist allerdings, dass an die Form der Einvernahme (formlose Befragung als Auskunftsperson oder Zeugeneinvernahme nach §§ 48 AVG) unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sein können. So trifft zB nur den Zeugen eine durch Strafsanktion gesicherte Wahrheitspflicht. Die Einvernahme einer Person, auf deren Aussage sich die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung stützen will, als Zeuge könnte daher für den Fall, dass die Partei des Verwaltungsverfahrens sich nicht bloß darauf beschränkt, ohne Angabe von Gründen ihr vorgehaltene Ermittlungsergebnisse als unrichtig zu erklären, geboten sein, um in der Aussage mitgeteilte Tatsachen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum maßgeblichen Sachverhalt zu erheben.Nach dem sich aus Paragraph 46, AVG ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel ist - in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz AVG, der die Ersetzung oder Ergänzung von (förmlichen) Beweisaufnahmen durch sonstige (formlose) Erhebungen zulässt - die formlose behördliche Befragung von Personen zulässig. Zu beachten ist allerdings, dass an die Form der Einvernahme (formlose Befragung als Auskunftsperson oder Zeugeneinvernahme nach Paragraphen 48, AVG) unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sein können. So trifft zB nur den Zeugen eine durch Strafsanktion gesicherte Wahrheitspflicht. Die Einvernahme einer Person, auf deren Aussage sich die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung stützen will, als Zeuge könnte daher für den Fall, dass die Partei des Verwaltungsverfahrens sich nicht bloß darauf beschränkt, ohne Angabe von Gründen ihr vorgehaltene Ermittlungsergebnisse als unrichtig zu erklären, geboten sein, um in der Aussage mitgeteilte Tatsachen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum maßgeblichen Sachverhalt zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120107.X04Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012