RS Vwgh 2012/3/1 2011/12/0107

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Veröffentlicht am 01.03.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §37;
AVG §45;
AVG §52;
AVG §60;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §8;
LDG 1984 §26a Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. LDG 1984 § 26a heute
  2. LDG 1984 § 26a gültig von 01.09.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. LDG 1984 § 26a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. LDG 1984 § 26a gültig von 01.04.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  5. LDG 1984 § 26a gültig von 24.12.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. LDG 1984 § 26a gültig von 01.01.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. LDG 1984 § 26a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  8. LDG 1984 § 26a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  9. LDG 1984 § 26a gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  10. LDG 1984 § 26a gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  11. LDG 1984 § 26a gültig von 01.09.2004 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2004
  12. LDG 1984 § 26a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  13. LDG 1984 § 26a gültig von 01.06.1996 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gegenstand der in § 26a Abs. 3 letzter Satz LDG 1984 vorgesehenen "Gutachten" ist die Frage der Bewährung oder Nichtbewährung des betroffenen Landeslehrers als Schulleiter. Dabei handelt es sich nicht um eine durch Sachverständige zu lösende Tatfrage sondern um eine Rechtsfrage, zu deren Beurteilung zunächst die in der zitierten Gesetzesbestimmung genannten Stellen berufen sind. Diese werden daher nicht als Sachverständige im Verständnis des § 52 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG tätig, sondern beurteilen auf Grund eines von ihnen durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine Rechtsfrage vorweg. Im Fall einer Verneinung der Bewährung des Schulleiters durch die genannten Gutachten besteht keine Bindung der zum Ausspruch der Nichtbewährung berufenen Dienstbehörde an die Ergebnisse dieser Gutachten. Vielmehr ist die Dienstbehörde in einem solchen Fall ihrerseits zur eigenständigen Beurteilung der Frage der Bewährung oder Nichtbewährung des Schulleiters aufgerufen. Für das in diesem Zusammenhang durchzuführende Ermittlungsverfahren sowie für die Erfordernisse an die Begründung des bescheidförmigen Ausspruches der Nichtbewährung gelten - soweit sie nicht durch das DVG 1984 modifiziert sind - die allgemeinen Grundsätze des AVG.Gegenstand der in Paragraph 26 a, Absatz 3, letzter Satz LDG 1984 vorgesehenen "Gutachten" ist die Frage der Bewährung oder Nichtbewährung des betroffenen Landeslehrers als Schulleiter. Dabei handelt es sich nicht um eine durch Sachverständige zu lösende Tatfrage sondern um eine Rechtsfrage, zu deren Beurteilung zunächst die in der zitierten Gesetzesbestimmung genannten Stellen berufen sind. Diese werden daher nicht als Sachverständige im Verständnis des Paragraph 52, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG tätig, sondern beurteilen auf Grund eines von ihnen durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine Rechtsfrage vorweg. Im Fall einer Verneinung der Bewährung des Schulleiters durch die genannten Gutachten besteht keine Bindung der zum Ausspruch der Nichtbewährung berufenen Dienstbehörde an die Ergebnisse dieser Gutachten. Vielmehr ist die Dienstbehörde in einem solchen Fall ihrerseits zur eigenständigen Beurteilung der Frage der Bewährung oder Nichtbewährung des Schulleiters aufgerufen. Für das in diesem Zusammenhang durchzuführende Ermittlungsverfahren sowie für die Erfordernisse an die Begründung des bescheidförmigen Ausspruches der Nichtbewährung gelten - soweit sie nicht durch das DVG 1984 modifiziert sind - die allgemeinen Grundsätze des AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120107.X03

Im RIS seit

22.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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