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L26006 Lehrer/innen SteiermarkNorm
LDG 1984 §19 Abs2 idF 2007/I/053;Rechtssatz
Der Versetzungsbegriff des § 4 Abs. 1 Z. 5 Stmk LDHG 1966 entspricht der in § 19 Abs. 2 LDG 1984 umschriebenen Maßnahme. Diese stellt wiederum eine durch Rechtsgestaltungsbescheid vorzunehmende Ermessensentscheidung (vgl. zu diesem Charakter etwa das E vom 28. März 2008, 2005/12/0062, mwH) dar, welche unmittelbar auf die Aufhebung der aktuellen Zuweisung und die Zuweisung des Landeslehrers an eine andere Dienststelle gerichtet ist. Demgegenüber ist die in § 26a Abs. 3 LDG 1984 geregelte bescheidförmig zu verfügende "Mitteilung" der Nichtbewährung als Schulleiter eine im gebundenen Bereich zu treffende Feststellungsentscheidung, welche unmittelbar kraft Gesetzes (vgl. § 26a Abs. 4 erster Satz LDG 1984) die Überleitung auf jene Planstelle bewirkt, die der Beamte zuletzt vor der Ernennung unbefristet inne hatte. Diese ex lege Überleitung kann, muss aber nicht zu einem Dienststellenwechsel führen. Auch im erstgenannten Fall ist die Mitteilung bzw. der Ausspruch der Nichtbewährung nach dem Vorgesagten einer Versetzung nicht gleichzuhalten.Der Versetzungsbegriff des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk LDHG 1966 entspricht der in Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 umschriebenen Maßnahme. Diese stellt wiederum eine durch Rechtsgestaltungsbescheid vorzunehmende Ermessensentscheidung vergleiche zu diesem Charakter etwa das E vom 28. März 2008, 2005/12/0062, mwH) dar, welche unmittelbar auf die Aufhebung der aktuellen Zuweisung und die Zuweisung des Landeslehrers an eine andere Dienststelle gerichtet ist. Demgegenüber ist die in Paragraph 26 a, Absatz 3, LDG 1984 geregelte bescheidförmig zu verfügende "Mitteilung" der Nichtbewährung als Schulleiter eine im gebundenen Bereich zu treffende Feststellungsentscheidung, welche unmittelbar kraft Gesetzes vergleiche Paragraph 26 a, Absatz 4, erster Satz LDG 1984) die Überleitung auf jene Planstelle bewirkt, die der Beamte zuletzt vor der Ernennung unbefristet inne hatte. Diese ex lege Überleitung kann, muss aber nicht zu einem Dienststellenwechsel führen. Auch im erstgenannten Fall ist die Mitteilung bzw. der Ausspruch der Nichtbewährung nach dem Vorgesagten einer Versetzung nicht gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120107.X01Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012