RS Vwgh 2012/3/1 2011/12/0104

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Veröffentlicht am 01.03.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44;
BewHG §17 Abs3 idF 2009/I/052;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Weisung, einen 36. Schützling zu betreuen, betrifft die Rechtssphäre des Beamten schon deshalb, weil sie ihm anordnet, eine an ihn gerichtete verwaltungsgesetzliche Verbotsnorm, nämlich § 17 Abs. 3 BewHG (arg.: "Ein hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nicht ...") zu übertreten. Dies würde auch dann gelten, wenn § 17 Abs. 3 BewHG lediglich ein Schutzgesetz zu Gunsten der Schützlinge darstellen würde und nicht auf die Einräumung subjektiver Rechte im Verständnis des Beamtendienstrechtes abzielte.Die Weisung, einen 36. Schützling zu betreuen, betrifft die Rechtssphäre des Beamten schon deshalb, weil sie ihm anordnet, eine an ihn gerichtete verwaltungsgesetzliche Verbotsnorm, nämlich Paragraph 17, Absatz 3, BewHG (arg.: "Ein hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nicht ...") zu übertreten. Dies würde auch dann gelten, wenn Paragraph 17, Absatz 3, BewHG lediglich ein Schutzgesetz zu Gunsten der Schützlinge darstellen würde und nicht auf die Einräumung subjektiver Rechte im Verständnis des Beamtendienstrechtes abzielte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120104.X03

Im RIS seit

22.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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