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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §44;Rechtssatz
Die Weisung, einen 36. Schützling zu betreuen, betrifft die Rechtssphäre des Beamten schon deshalb, weil sie ihm anordnet, eine an ihn gerichtete verwaltungsgesetzliche Verbotsnorm, nämlich § 17 Abs. 3 BewHG (arg.: "Ein hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nicht ...") zu übertreten. Dies würde auch dann gelten, wenn § 17 Abs. 3 BewHG lediglich ein Schutzgesetz zu Gunsten der Schützlinge darstellen würde und nicht auf die Einräumung subjektiver Rechte im Verständnis des Beamtendienstrechtes abzielte.Die Weisung, einen 36. Schützling zu betreuen, betrifft die Rechtssphäre des Beamten schon deshalb, weil sie ihm anordnet, eine an ihn gerichtete verwaltungsgesetzliche Verbotsnorm, nämlich Paragraph 17, Absatz 3, BewHG (arg.: "Ein hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nicht ...") zu übertreten. Dies würde auch dann gelten, wenn Paragraph 17, Absatz 3, BewHG lediglich ein Schutzgesetz zu Gunsten der Schützlinge darstellen würde und nicht auf die Einräumung subjektiver Rechte im Verständnis des Beamtendienstrechtes abzielte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120104.X03Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013