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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Unterlässt die Behörde ohne jegliche Bezugnahme auf die für den Beamten maßgeblichen Grundausbildungsbestimmungen und ohne dessen Anhörung (§ 8 DVG) zu den maßgeblichen Voraussetzungen nähere Feststellungen über Ausmaß und Stand der konkreten Grundausbildung, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.Unterlässt die Behörde ohne jegliche Bezugnahme auf die für den Beamten maßgeblichen Grundausbildungsbestimmungen und ohne dessen Anhörung (Paragraph 8, DVG) zu den maßgeblichen Voraussetzungen nähere Feststellungen über Ausmaß und Stand der konkreten Grundausbildung, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120059.X01Im RIS seit
20.03.2012Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012