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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Der Sachverständige hat sich bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Im Übrigen hängen sowohl Umfang als auch Methode der Befundaufnahme ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab, die primär einmal der Sachverständige anhand seiner Fachkunde zu beurteilen hat.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120057.X02Im RIS seit
20.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017