RS Vwgh 2012/3/1 2011/12/0057

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Veröffentlicht am 01.03.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gegenstand der Einvernahme einer Partei (wie eines Zeugen) sind Tatsachenfragen, nicht jedoch Rechtsfragen, etwa, ob einem Antrag (hier: auf Versetzung in den Ruhestand) stattzugeben wäre oder nicht. Ebenso wenig ist es Beweisthema einer Einvernahme, ob es der Beiziehung eines (weiteren) nichtamtlichen Sachverständigen bedarf oder nicht. Damit entbehren in einer Beschwerde dargelegte hypothetischen Ergebnisse einer Einvernahme einer verfahrensrechtlichen wie auch sonstiger Relevanz.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120057.X01

Im RIS seit

20.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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