Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0084 Besprechung in: DRdA, Heft 1/2013, 72-74;Rechtssatz
Aufgrund des Wesenskerns eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses können sich aus diesem abgeleitete Rechte und Pflichten nur aus dem Gesetz oder einer Rechtsverordnung ergeben. Aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten können daher nur dann geltend gemacht werden, wenn sie eine Grundlage in ausdrücklichen Normen (Gesetze oder Rechtsverordnungen) haben (Hinweis E vom 10. September 2009, 2008/12/0193, mwN). Dass derartige Vorschriften, die ein Recht auf die geforderte dienstliche Verwendung begründen, nicht bestehen, wurde im E vom 27. September 2011, 2010/12/0125 im Einzelnen dargestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010120074.X05Im RIS seit
20.03.2012Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017