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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Zurückweisung - Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit - Im vorliegenden Fall wird die eine neue Entscheidung über den Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG rechtfertigende Änderung der Sachlage darin gesehen, dass gegenüber dem Liegenschaftseigentümer eine Androhung der Ersatzvornahme erfolgt sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Wesen der aufschiebenden Wirkung im Aufschub der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides besteht. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Eintritt der durch die Rechtsordnung an den - formell rechtskräftigen - Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben, was bei Leistungsbescheiden bewirkt, dass die auferlegte Leistung vorerst nicht zu erbringen ist (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG4 (2007) § 30 VwGG A.I.1. und F.II.1.). Wird hingegen einer Beschwerde gegen einen vollzugsfähigen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, kommt es demnach auch nicht zu einem Aufschub der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides, weshalb dieser grundsätzlich einem Vollzug zugänglich bleibt. Dass in der Folge dann tatsächlich solche Vollzugshandlungen gesetzt werden, ist systemimmanent und stellt keine wesentliche Änderung jener Voraussetzungen dar, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren. Schon deshalb lässt sich mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, drohenden Ersatzvornahme das Entscheidungshindernis der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses über den ersten Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG rechtlich nicht erfolgreich beseitigen, weshalb auf den Umstand, dass es sich beim Liegenschaftseigentümer, an den sich die angedrohte Ersatzvornahme richtet, um eine vom Beschwerdeführer verschiedene Person handelt, nicht weiter eingegangen werden muss.Zurückweisung - Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit - Im vorliegenden Fall wird die eine neue Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG rechtfertigende Änderung der Sachlage darin gesehen, dass gegenüber dem Liegenschaftseigentümer eine Androhung der Ersatzvornahme erfolgt sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Wesen der aufschiebenden Wirkung im Aufschub der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides besteht. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Eintritt der durch die Rechtsordnung an den - formell rechtskräftigen - Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben, was bei Leistungsbescheiden bewirkt, dass die auferlegte Leistung vorerst nicht zu erbringen ist vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG4 (2007) Paragraph 30, VwGG A.I.1. und F.II.1.). Wird hingegen einer Beschwerde gegen einen vollzugsfähigen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, kommt es demnach auch nicht zu einem Aufschub der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides, weshalb dieser grundsätzlich einem Vollzug zugänglich bleibt. Dass in der Folge dann tatsächlich solche Vollzugshandlungen gesetzt werden, ist systemimmanent und stellt keine wesentliche Änderung jener Voraussetzungen dar, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren. Schon deshalb lässt sich mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, drohenden Ersatzvornahme das Entscheidungshindernis der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses über den ersten Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG rechtlich nicht erfolgreich beseitigen, weshalb auf den Umstand, dass es sich beim Liegenschaftseigentümer, an den sich die angedrohte Ersatzvornahme richtet, um eine vom Beschwerdeführer verschiedene Person handelt, nicht weiter eingegangen werden muss.
Schlagworte
Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012050008.A01Im RIS seit
28.08.2012Zuletzt aktualisiert am
29.08.2012