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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Eine sicherheitstechnische Auflage, die es dem Konsenswerber überlässt, auf welche Weise er das definierte Ziel erreicht, und in diesem Zusammenhang eine Maßnahme demonstrativ anführt, ist nicht rechtswidrig, weil sich durch die ebenfalls in der Auflage vorgeschriebene Verpflichtung, die getroffene Vorkehrung der Behörde bekannt zu geben, feststellen lässt, ob der Vorschreibung Rechnung getragen wurde (Hinweis E vom 24. Juni 1986, 86/04/0033 = VwSlg. 12.184 A/1986).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040143.X06Im RIS seit
10.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015