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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/04/0072 E 30. Juni 2004 RS 1Stammrechtssatz
Den Nachbarn steht ein isoliertes Recht auf Prüfung der nachteiligen Einwirkungen einer Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer gemäß § 74 Abs. 2 Z 5 GewO 1994, losgelöst von einer damit allenfalls verbundenen Gefährdung ihres Eigentums, sonstiger dinglicher Rechte oder ihrer Gesundheit bzw. von einer damit verbundenen Belästigung, nicht zu (vgl. idS zu § 74 Abs. 2 Z 4 und § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 98/04/0181, zum Brandschutz das hg. Erkenntnis vom 17. März 1998, Zl. 97/04/0211 und zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2003, Zl. 2002/04/0195 mwH).Den Nachbarn steht ein isoliertes Recht auf Prüfung der nachteiligen Einwirkungen einer Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994, losgelöst von einer damit allenfalls verbundenen Gefährdung ihres Eigentums, sonstiger dinglicher Rechte oder ihrer Gesundheit bzw. von einer damit verbundenen Belästigung, nicht zu vergleiche idS zu Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 77, Absatz 3 und 4 GewO 1994 das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 98/04/0181, zum Brandschutz das hg. Erkenntnis vom 17. März 1998, Zl. 97/04/0211 und zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2003, Zl. 2002/04/0195 mwH).
Schlagworte
GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040143.X03Im RIS seit
10.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015