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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §364c;Rechtssatz
Ein verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB macht verbotswidrige Verfügungen unwirksam und gibt unter Umständen einen Löschungsanspruch gegen Dritte. Die Dinglichkeit wirkt sich somit in der Absolutheit des Rechtes aus. Für diese Rechtsstellung, aus der allein jedoch keine Nutzungsrechte an der Sache erfließen, gewährt die GewO 1994 jedoch keinen Schutz; dieses Recht ist daher kein dingliches Recht iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994, das eine Nachbarstellung begründet.Ein verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot nach Paragraph 364 c, ABGB macht verbotswidrige Verfügungen unwirksam und gibt unter Umständen einen Löschungsanspruch gegen Dritte. Die Dinglichkeit wirkt sich somit in der Absolutheit des Rechtes aus. Für diese Rechtsstellung, aus der allein jedoch keine Nutzungsrechte an der Sache erfließen, gewährt die GewO 1994 jedoch keinen Schutz; dieses Recht ist daher kein dingliches Recht iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994, das eine Nachbarstellung begründet.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040143.X01Im RIS seit
10.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015