Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Sachverständigengutachten aus den Jahren 1999 bzw. 2002 können - ohne neuerliche Befassung von Sachverständigen - für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage im Jahre 2011 keine taugliche Grundlage bilden, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Lärmsituation sowie der Stand der Technik bzw. der Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in diesem nicht unbeträchtlichen Zeitraum von 12 bzw. 9 Jahren geändert habe. Es ist durchaus (auch im Sinne der in § 39 Abs. 2 AVG angesprochenen Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis) zulässig, Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, inwieweit aus sachverständiger Sicht die bereits das vorliegende Projekt betreffenden eingeholten Gutachten aufrechterhalten werden können (Hinweis E vom 28. September 2011, 2011/04/0117).Sachverständigengutachten aus den Jahren 1999 bzw. 2002 können - ohne neuerliche Befassung von Sachverständigen - für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage im Jahre 2011 keine taugliche Grundlage bilden, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Lärmsituation sowie der Stand der Technik bzw. der Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in diesem nicht unbeträchtlichen Zeitraum von 12 bzw. 9 Jahren geändert habe. Es ist durchaus (auch im Sinne der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG angesprochenen Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis) zulässig, Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, inwieweit aus sachverständiger Sicht die bereits das vorliegende Projekt betreffenden eingeholten Gutachten aufrechterhalten werden können (Hinweis E vom 28. September 2011, 2011/04/0117).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040038.X02Im RIS seit
19.04.2012Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012