RS Vwgh 2012/3/14 2009/04/0309

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Veröffentlicht am 14.03.2012
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E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62004CJ0340 Carbotermo VORAB;
62007CJ0324 Coditel Brabant VORAB;
62007CJ0573 Sea VORAB;
BVergG 2006 §10 Z7 lita;

Rechtssatz

Der EuGH misst im Zusammenhang mit dem Kriterium des § 10 Z. 7 lit. a BVergG 2006 dem Umstand Bedeutung bei, ob die Gesellschaft eine Marktausrichtung und ein Maß an Selbständigkeit erworben hat, aufgrund derer eine Kontrolle durch die ihr angeschlossenen Stellen als nicht gesichert erscheint (vgl. auch dazu die Urteile Coditel Brabant, RNr. 36, sowie Sea, RNr. 73). Ist nach dem Gesellschaftszweck von einer Marktausrichtung auszugehen, die sich räumlich und inhaltlich vom Zweck der Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen für die beteiligten Gemeinden entfernt und Verbindungen zu Unternehmen des Privatsektors ermöglicht, die für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen nicht notwendig sind (vgl. dazu das Urteil Sea, RNr. 76 bis 80), spricht dies nach Ansicht des EuGH gegen eine gesicherte Kontrolle durch die öffentlichen Stellen, und zwar selbst dann, wenn diese grundsätzlich über die Mitglieder der Beschlussorgane Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können (vgl. dazu das Urteil Coditel Brabant, RNr. 38f argumentum e contrario).Der EuGH misst im Zusammenhang mit dem Kriterium des Paragraph 10, Ziffer 7, Litera a, BVergG 2006 dem Umstand Bedeutung bei, ob die Gesellschaft eine Marktausrichtung und ein Maß an Selbständigkeit erworben hat, aufgrund derer eine Kontrolle durch die ihr angeschlossenen Stellen als nicht gesichert erscheint vergleiche auch dazu die Urteile Coditel Brabant, RNr. 36, sowie Sea, RNr. 73). Ist nach dem Gesellschaftszweck von einer Marktausrichtung auszugehen, die sich räumlich und inhaltlich vom Zweck der Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen für die beteiligten Gemeinden entfernt und Verbindungen zu Unternehmen des Privatsektors ermöglicht, die für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen nicht notwendig sind vergleiche dazu das Urteil Sea, RNr. 76 bis 80), spricht dies nach Ansicht des EuGH gegen eine gesicherte Kontrolle durch die öffentlichen Stellen, und zwar selbst dann, wenn diese grundsätzlich über die Mitglieder der Beschlussorgane Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können vergleiche dazu das Urteil Coditel Brabant, RNr. 38f argumentum e contrario).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004CJ0340 Carbotermo VORAB
EuGH 62007CJ0573 Sea VORAB
EuGH 62007CJ0324 Coditel Brabant VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009040309.X06

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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