RS Vwgh 2012/3/14 2009/04/0309

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Veröffentlicht am 14.03.2012
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E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62007CJ0324 Coditel Brabant VORAB;
62007CJ0573 Sea VORAB;
BVergG 2006 §10 Z7 lita;

Rechtssatz

Dass der Aufsichtsrat der GesmbH aus Vertretern der (die Anteile haltenden) öffentlichen Stellen besteht, deutet nach der Rechtsprechung des EuGH darauf hin, dass sie dieses Beschlussorgan beherrschen und damit in der Lage sind, sowohl auf auf die strategischen Ziele als auch auf wichtige Entscheidungen der GesmbH ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen (vgl. das Urteil Coditel Brabant, RNr. 34). Dabei handelt es sich aber nur - wie sich der zitierten Rechtsprechung des EuGH entnehmen lässt - um ein weiteres Indiz im Rahmen einer notwendigen Gesamtbetrachtung.Dass der Aufsichtsrat der GesmbH aus Vertretern der (die Anteile haltenden) öffentlichen Stellen besteht, deutet nach der Rechtsprechung des EuGH darauf hin, dass sie dieses Beschlussorgan beherrschen und damit in der Lage sind, sowohl auf auf die strategischen Ziele als auch auf wichtige Entscheidungen der GesmbH ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen vergleiche das Urteil Coditel Brabant, RNr. 34). Dabei handelt es sich aber nur - wie sich der zitierten Rechtsprechung des EuGH entnehmen lässt - um ein weiteres Indiz im Rahmen einer notwendigen Gesamtbetrachtung.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0573 Sea VORAB
EuGH 62007CJ0324 Coditel Brabant VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009040309.X05

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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