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E6JNorm
62007CJ0324 Coditel Brabant VORAB;Rechtssatz
Dass der Aufsichtsrat der GesmbH aus Vertretern der (die Anteile haltenden) öffentlichen Stellen besteht, deutet nach der Rechtsprechung des EuGH darauf hin, dass sie dieses Beschlussorgan beherrschen und damit in der Lage sind, sowohl auf auf die strategischen Ziele als auch auf wichtige Entscheidungen der GesmbH ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen (vgl. das Urteil Coditel Brabant, RNr. 34). Dabei handelt es sich aber nur - wie sich der zitierten Rechtsprechung des EuGH entnehmen lässt - um ein weiteres Indiz im Rahmen einer notwendigen Gesamtbetrachtung.Dass der Aufsichtsrat der GesmbH aus Vertretern der (die Anteile haltenden) öffentlichen Stellen besteht, deutet nach der Rechtsprechung des EuGH darauf hin, dass sie dieses Beschlussorgan beherrschen und damit in der Lage sind, sowohl auf auf die strategischen Ziele als auch auf wichtige Entscheidungen der GesmbH ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen vergleiche das Urteil Coditel Brabant, RNr. 34). Dabei handelt es sich aber nur - wie sich der zitierten Rechtsprechung des EuGH entnehmen lässt - um ein weiteres Indiz im Rahmen einer notwendigen Gesamtbetrachtung.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CJ0573 Sea VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009040309.X05Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012