RS Vwgh 2012/3/14 2009/04/0309

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Veröffentlicht am 14.03.2012
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E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62004CJ0340 Carbotermo VORAB;
62007CJ0573 Sea VORAB;
BVergG 2006 §10 Z7 lita;

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass die Gemeinde nur einem der beiden Gemeindeverbände angehört, welche die Anteile an der GesmbH innehaben, schließt nach der Rechtsprechung des EuGH eine gemeinsame Kontrolle aller öffentlichen Stellen über die Geschäftstätigkeit der GesmbH nicht aus. Sämtliche Anteile an der GesmbH werden nämlich (über die beiden Gemeindeverbände, die nur öffentliche Körperschaften umfassen) von öffentlichen Stellen gehalten; private Beteiligungen an der GesmbH bestehen nicht. Eine gemeinsame Kontrolle der die Gesellschaftsanteile innehabenden öffentlichen Stellen über die GesmbH wäre daher grundsätzlich möglich. Es würde insofern auch nicht schaden, dass die Gemeinde nur mittelbar (und zwar als eine von mehreren Gemeinden, die den Gemeindeverband "Abfallwirtschaftsverband U" bilden, der wiederum 50 % der Anteile an der GesmbH hält) und in untergeordneter Rolle an der GesmbH beteiligt ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004CJ0340 Carbotermo VORAB
EuGH 62007CJ0573 Sea VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009040309.X04

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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