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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Die Aufforderung zum Strafantritt ist Voraussetzung für den Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe, sie ist aber keine endgültige, die Sache erledigende und damit Bescheidcharakter besitzende Entscheidung gemäß Art. 130 B-VG. Sie unterliegt nicht der abgesonderten Anfechtung im ordentlichen Instanzenzug und kann auch nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 14. Mai 1995, Zl. 94/03/0310; vom 25. Februar 1993, Zl. 93/18/0015; und vom 14. Dezember 2007, Zl. 2007/02/0355).Die Aufforderung zum Strafantritt ist Voraussetzung für den Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe, sie ist aber keine endgültige, die Sache erledigende und damit Bescheidcharakter besitzende Entscheidung gemäß Artikel 130, B-VG. Sie unterliegt nicht der abgesonderten Anfechtung im ordentlichen Instanzenzug und kann auch nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden vergleiche die hg. Beschlüsse vom 14. Mai 1995, Zl. 94/03/0310; vom 25. Februar 1993, Zl. 93/18/0015; und vom 14. Dezember 2007, Zl. 2007/02/0355).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen Aufforderung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012010048.X02Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012