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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1;Rechtssatz
Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen solche Angelegenheiten, die nach dem Gesetz von den ordentlichen Gerichten wahrzunehmen sind (vgl. den hg. Beschluss vom 26. April 1991, Zl. 90/18/0024). Gleiches gilt auch für Angelegenheiten, die von den Staatsanwälten besorgt werden, da diese nach Art. 90a erster Satz B-VG Organe der Gerichtsbarkeit sind (vgl. etwa Burgstaller in Korinek/Holoubek in Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 9. Lfg. 2009, RZ 10ff zu Art. 90a B-VG; Faber, Staatsanwälte als Organe der Gerichtsbarkeit in Jahrbuch Öffentliches Recht 2009, Seite 132ff). Daher ist der Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung einer Beschwerde, soweit sie sich gegen die gerichtlich bewilligte Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft richtet, unzuständig.Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen solche Angelegenheiten, die nach dem Gesetz von den ordentlichen Gerichten wahrzunehmen sind vergleiche den hg. Beschluss vom 26. April 1991, Zl. 90/18/0024). Gleiches gilt auch für Angelegenheiten, die von den Staatsanwälten besorgt werden, da diese nach Artikel 90 a, erster Satz B-VG Organe der Gerichtsbarkeit sind vergleiche etwa Burgstaller in Korinek/Holoubek in Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 9. Lfg. 2009, RZ 10ff zu Artikel 90 a, B-VG; Faber, Staatsanwälte als Organe der Gerichtsbarkeit in Jahrbuch Öffentliches Recht 2009, Seite 132ff). Daher ist der Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung einer Beschwerde, soweit sie sich gegen die gerichtlich bewilligte Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft richtet, unzuständig.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012010048.X01Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012