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25/01 StrafprozessNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/17/0279 E 28. Februar 2011 RS 1Stammrechtssatz
Nach der Aufhebung der Worte "oder Kriminalpolizei" in § 106 Abs. 1 StPO durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2010, G 259/09-12 u.a., sind Akte von Verwaltungsorganen im Dienste der Strafjustiz, die ohne einen richterlichen Befehl oder eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gesetzt werden, jedenfalls mit Maßnahmenbeschwerde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbar.Nach der Aufhebung der Worte "oder Kriminalpolizei" in Paragraph 106, Absatz eins, StPO durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2010, G 259/09-12 u.a., sind Akte von Verwaltungsorganen im Dienste der Strafjustiz, die ohne einen richterlichen Befehl oder eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gesetzt werden, jedenfalls mit Maßnahmenbeschwerde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012010004.X01Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016